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   BFH, 27.03.1984 - IV R 47/81   

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https://dejure.org/1984,2370
BFH, 27.03.1984 - IV R 47/81 (https://dejure.org/1984,2370)
BFH, Entscheidung vom 27.03.1984 - IV R 47/81 (https://dejure.org/1984,2370)
BFH, Entscheidung vom 27. März 1984 - IV R 47/81 (https://dejure.org/1984,2370)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Prozeßbevollmächtigter - Sorgfaltspflichten - Überwachungspflichten - Revisionsbegründungsfrist - Berechnung der Frist

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 140, 428
  • BB 1984, 906
  • BStBl II 1984, 446
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 05.03.1982 - 8 C 159.81

    Anforderungen an die Einhaltung der Frist zur Begründung einer Revision im

    Auszug aus BFH, 27.03.1984 - IV R 47/81
    Die Schwierigkeiten bei der Berechnung der Revisionsbegründungsfrist verpflichten einen nicht ständig mit Revisionen an den BFH befaßten Prozeßbevollmächtigten zu besonderer Sorgfalt bei der Notierung der Frist und der Überwachung des damit betrauten Personals; er muß deshalb grundsätzlich im Zusammenhang mit der Notierung dieser Frist auf die Besonderheiten bei deren Berechnung hinweisen (Anschluß an BVerwG-Beschluß vom 5. März 1982 8 C 159/81, HFR 1983, 171, StRK, FGO, § 56, R. 345).
  • BFH, 25.11.1986 - VII R 76/84

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der

    Zu den einfachen Fristen gehört aber nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht die Revisionsbegründungsfrist im Finanzstreitverfahren (BFH-Beschluß vom 27. März 1984 IV R 47/81, BFHE 140, 428, BStBl II 1984, 446; ebenso für die - in gleicher Weise zu berechnende - Revisionsbegründungsfrist im Verwaltungsstreitverfahren: Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 5. März 1982 8 C 159/81, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1983, 171, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Finanzgerichtsordnung, § 56, Rechtsspruch 345).

    Diese Pflicht entfällt nur ausnahmsweise dann, wenn es sich wegen der Häufigkeit der zu bearbeitenden Sachen um eine dem Büro geläufige Fristenberechnung handelt (BFHE 140, 428, BStBl II 1984, 446, und BVerwG-Entscheidung in HFR 1983, 171, StRK, Finanzgerichtsordnung, § 56, Rechtsspruch 345).

  • BFH, 25.01.1993 - IX R 73/89

    Anforderungen an einen nicht ständig mit der Revision befassten

    Die Einhaltung einer Revisionsbegründungsfrist verlangt - insbesondere von einem nicht ständig mit Revisionen befaßten Prozeßbevollmächtigten - eine besondere Sorgfalt bei der Notierung der Frist und der Überwachung des damit betrauten Personals (BFH-Beschluß vom 27. März 1984 IV R 47/81, BFHE 140, 428, BStBl II 1984, 446 im Anschluß an den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. März 1982 8 C 159/81, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1983, 171).
  • BFH, 25.11.1986 - VII R 69/86

    Berechnung des Zuschlages bei nicht fristgerechter Ausfuhr von Erzeugnissen -

    Da die Revisionsbegründungsfrist wegen der bei ihrer Berechnung zu beachtenden Besonderheiten nicht zu den einfachen Fristen gerechnet wird (BFH, Beschluß vom 27. März 1984 IV R 47/81, BFHE 140, 428, BStBl II 1984, 446; Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 5. März 1982 8 C 159/81, HFR 1983, 171), ist der Prozeßbevollmächtigte allerdings grundsätzlich gehalten, im Zusammenhang mit der Notierung dieser Frist auf die maßgebenden Besonderheiten hinzuweisen.
  • BFH, 16.05.1990 - IV R 29/90

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Das gilt jedoch nur für die Berechnung einfacher und in dem jeweiligen Büro geläufiger Fristen (ständige Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte, vgl. z. B. Bundesverwaltungsgericht, Entscheidung vom 5. März 1982 VIII C 159.81, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1983, 171; Senatsurteil vom 27. März 1984 IV R 47/81, BFHE 140, 428; BStBl II 1984, 446; zuletzt: BFH-Beschluß vom 1. März 1989 X R 198/87, BFH/NV 1989, 711; Bundesgerichtshof - BGH -, Entscheidung vom 15. März 1989 IV b ZB 15/89, Versicherungsrecht 1989, 645, 646).
  • BFH, 23.02.1988 - VII R 119/85

    Hemmung einer Frist zur Einlegung einer Revision durch Gerichtsferien

    Abgesehen davon, daß die Revisionsbegründungsfrist (§ 120 Abs. 1 FGO) nicht diesen einfach zu berechnenden Fristen zuzurechnen ist (Urteil des BFH vom 27. März 1984 IV R 47/81, Der Betrieb 1984, 1332), war im Streitfall die Überwachung und Information der Anwaltsgehilfin nicht ausreichend sichergestellt (vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 12. Aufl., Tz. 4 zu § 56 FGO i.V.m. Tz. 22 zu § 110 AO 1977).
  • BFH, 06.06.1989 - VII R 195/85

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer

    Die Laufdauer der Revisionsbegründungsfrist hat, wie übrigens geboten (vgl. BFH-Beschluß vom 27. März 1984 IV R 47/81, BFHE 140, 428, BStBl II 1984, 446, Der Betrieb 1984, 1332), der Prozeßbevollmächtigte selbst berechnet.
  • BFH, 28.09.1984 - IV R 168/84
    NV: Wird die Fristberechnung und Fristenbuchführung von einer Angestellten erledigt, muß der nicht ständig mit Revisionen an den BFH befaßte Prozeßbevollmächtigte im Zusammenhang mit der Notierung von Revisionsfrist und Revisionsbegründungsfrist grundsätzlich auf die Besonderheiten dieser beiden Fristen hinweisen (vgl. BFH-Beschluß vom 27.3.1984 IV R 47/81; hier: Versäumung der Revisionsfrist bei Eintragung des letzten Tags der Revisionsbegründungsfrist als Datum des Ablaufs der Revisionsfrist im Fristenbuch).
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